Im Magazin FIT sprach Fatih Köylüoglu, Prüfungsleiter FDL & Investment bei BDO,  mit der FONDSNET GmbH über seine Erfahrungen bei der Pflichtprüfung von Finanzanlagenvermittlern.

Seit dem 1. Januar 2013 gelten für gewerbliche Finanzanlagenvermittler neue Berufsregeln. Seither bedürfen sie einer Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) und sind zudem verpflichtet, sich für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen, der ihnen das Einhalten der Vorschriften aus der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) attestiert. Den jeweiligen Prüfbericht müssen Finanzanlagenvermittler bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einreichen.

FN Research: Herr Köylüoglu, was müssen Finanzanlagenvermittler bei der jährlichen Pflichtprüfung beachten?

Fatih Köylüoglu: Zunächst ist die fristgemäße Einreichung des Prüfberichtes oder die Abgabe einer Negativerklärung zu beachten. Dabei gibt es keine Bagatell- oder Billigkeitsgrenzen. Eine jährliche Prüfungspflicht besteht dann, wenn im Kalenderjahr der Tatbestand der Anlageberatung oder -vermittlung unabhängig vom Provisionsfluss verwirklicht wird. Die Abgabe einer Negativerklärung ist dann nicht mehr möglich. Bezieht der Vermittler hingegen lediglich Bestandsprovisionen, ohne Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit, reicht die Abgabe einer Negativerklärung.

Das komplette Interview finden Sie wie folgt:

https://www.bdo.de/getmedia/643aa2c0-21ff-4d6d-a786-ea4ba8d5e2d6/2019_08_FN_FIT_BDO.pdf.aspx

Written by Fatih Köylüoglu